KANZLEI NAVAZANI

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 Kanzlei Navazani
 Edisonstr. 5
 D-28357 Bremen
 Tel.: (0421) 69676121
 Fax: (0421) 69676122
 info@kanzlei-navazani.de
 Anfahrt:
 
 Mit der Straßenbahn: Li. 4
 Richtung Borgfeld, Falkenberg
 Haltestelle: Kopernikusstraße
 oder Peter-Henlein-Straße
 
 Mit dem Bus: Li. 31
 Richtung Borgfeld
 Haltestelle: Ostwaldstraße
 
 Mit dem Auto: A 27
 Ausfahrt Horn-Lehe      

Aufenthaltsrecht

Das Aufenthaltsgesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hängt von dem jeweiligen Aufenthaltszweck des Ausländers ab. Exemplarische Aufenthaltszwecke sind:

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Angehörigenbesuches
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums und studienvorbereitenden Sprachkurses
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuches
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs / der Familienzusammenführung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Kindernachzugs
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Nachzugs der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Gewährung vorübergehenden Schutzes

Ausländer bedürfen für die Ein- bzw. Durchreise im europäischen Schengenraum eines Schengenvisums: Nicht selten kommen Fälle vor, in denen die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausübung des Ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens, die Anträge auf Erteilung eines Schengenvisums ablehnt. In den meisten Fällen wird der Antrag aus dem Grund abgelehnt, dass der Antragsteller seine Rückkehrbereitschaft nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. In solchen Fällen kann ein Rechtsanwalt im so genannten Remonstrationsverfahren die Botschaft, durch Beweis einer bestehenden wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Verwurzelung im Heimatland des Antragstellers, zur Erteilung des beantragten Visums bewegen.

Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr im Besitz eines im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitels ist, ist zur Ausreise verpflichtet. Besteht einmal eine vollziehbare Ausreisepflicht, droht ihm die Abschiebung.

Unabhängig davon, welchen Aufenthaltszweck Sie verfolgen, bietet ich Ihnen eine versierte Rechtsberatung und tatkräftige Unterstützung vor deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden. Ferner vertrete ich Ihre Interessen konsequent vor den zuständigen Verwaltungsgerichten.

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